Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist auch unter Schadensminderungsaspekten nicht verpflichtet, für die Behebung des Unfallschadens zunächst seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um damit die Höhe des Nutzungsausfalls möglichst gering zu halten.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn sich die Nichtinanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen würde. Allerdings ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls grundsätzlich nicht verpflichtet, dies zu tun. Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist es auch nicht, einen Schädiger zu entlasten. Auch infolge der drohenden Rückstufung ist die Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung regelmäßig nicht zuzumuten, auch wenn der Rückstufungsschaden grundsätzlich erstattungsfähig wäre.
Als treuwidrig könnte höchstens angesehen werden, wenn der Geschädigte vorhersehen kann, dass er einen erheblichen Teil seines Schadens selbst tragen muss und damit die Aufwendungen für den anfallenden Nutzungsausfall, die der Schädiger zu tragen hat, deutlich den Rückstufungsschaden übersteigen.
BGH, VI ZR 569/19