Nachdem das BVerfG (2 BvR 1616/18 ) am 12.11.2020 für Geschwindigkeitsmessungen entschieden hatte, dass die Verteidigung auch Informationen erhält, die sich nicht bei der Akte befinden, wird diese Rechtsprechung jetzt auch für Abstandsmessungen vom LG Würzburg übernommen. Der Verteidiger erhält also das Messvideo sowie das Referenzvideo in ausreichender Qualität.
LG Würzburg, 1 Qs 253/20