Ordnet die Straßenverkehrsbehörde ein Verkehrszeichen an und wird Klage hiergegen erhoben, trägt die Behörde die materielle Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für das Verkehrsschild erfüllt sind. Die Behörde muss also die zu Grunde liegenden Umstände ermitteln, dokumentieren und aktenkundig machen.
VGH München, 11 ZB 20.2176