Nach § 315d StGB kann auch bestraft werden, wer ein Rennen mit sich selbst fährt. Erfasst sind hiervon Taten, die sich deutlich aus dem Kreis alltäglich vorkommender, auch erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen hervorheben. Der Fahrer versucht in objektiver und subjektiver Hinsicht, ein Rennen nachzustellen.
Voraussetzung ist, dass der Fahrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt. Hierbei muss es dem Fahrer darauf ankommen (Absicht), eine größtmögliche Geschwindigkeit zu erzielen. Es muss sich ein Renncharakter ergeben, der sich deutlich von normalen Geschwindigkeitsüberschreitungen abgrenzt. Unter den konkreten situativen Gegebenheiten sowie den Möglichkeiten des Fahrzeugs, der Verkehrslage, des Streckenverlaufs, der Witterungs- und Sichtverhältnisse sowie aller weiteren äußeren Gegebenheiten muss es dem Fahrer darauf ankommen, eine maximal mögliche Geschwindigkeit zu erzielen. Dieses Ziel muss der Fahrer auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke verfolgen.
Wenn diese Grundsätze erfüllt sind, fallen auch Polizeifluchtfälle hierunter.
Die neu geschaffene Strafnorm verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 II GG.
BGH, 4 StR 225/20