Auf Antrag bekommt die Verteidigung Einsicht in sämtliche Messunterlagen, hiervon sind auch die Daten der gesamten Messreihe umfasst. Es ist nicht auszuschließen, dass sich bei Auswertung der Daten einer ganzen Messreihe Umstände ergeben, die Rückschlüsse auf die streitgegenständliche Messung erlauben, bei dieser aber nicht erkennbar sind.
Der Anspruch basiert auf dem Recht auf ein faires Verfahren. Der Betroffene kann auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss nehmen. Hierzu benötigt er aber sämtliche vorliegenden Informationen.
Da es sich bei Ordnungswidrigkeitenverfahren um Massenverfahren handelt, sind die Anforderungen an die gerichtlichen Urteilsgründe nicht allzu hoch. Insoweit muss der Betroffene konkrete Zweifel vortragen. Dies kann er nur, wenn ihm die erforderlichen Informationen vorliegen. Hierzu gehören auch die Informationen, die nicht zur Akte genommen worden sind. Insoweit geht sein Informationsrecht auch über die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts hinaus.
Das Einsichtsrecht in die weiteren Messungen wird auch nicht durch entgegenstehende Interessen der betreffenden Verkehrsteilnehmer vereitelt.
Auch die Bußgeldbehörde ist gehalten, die Informationen in einem möglichst frühen Verfahren Stadium zur Verfügung zu stellen.
OLG Jena, 1 OLG 331 SsBs 23/20