Wer bei einer Trunkenheitsfahrt einen Unfall baut und dann Unfallflucht begeht, begeht zumindest neben der Unfallflucht immer 2 Trunkenheitsfahrten. Fraglich war bisher, ob dies auch gilt, wenn an dem anderen Fahrzeug aufgrund von Vorschäden kein nennenswerter Schaden entstanden ist. Hier wird es bejaht, es bleibt bei 2 Trunkenheitsfahrten. Wer also ein anderes Fahrzeug schädigt (oder aufgrund von Vorschäden wirtschaftlich nicht) begeht trotzdem 2 Trunkenheitsfahrten.
KG Berlin, 3 Ss 5/21