Wenn das Gutachten aus sich heraus nicht nachvollziehbar ist oder ihm aus anderen Gründen die Schlüssigkeit fehlt, kann das Gericht diesen Mangel nicht durch eigene Erwägungen beheben. Das Gericht darf sich grundsätzlich nicht an die Stelle eines Gutachters ergeben, ihm fehlt hierfür die Fachkenntnis.
OVG Münster, 16 B 1496/20