Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung gilt als erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrages mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist.
Hier ging es um eine Entsendung in die USA. Dort war die Klägerin tätig. Die entsprechenden Einkünfte werden in Deutschland nicht erneut besteuert, da nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA derartige Einkünfte nur in den USA besteuert werden. Allerdings verändert sich durch diese Einkünfte der Steuersatz der in Deutschland zu versteuernden Einkünfte, es besteht ein Progressionsvorbehalt. Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Einkünfte bezogen, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland nicht versteuert werden, ermittelt sich der Satz der Einkommensteuer in Deutschland nach dem Satz, der sich ergeben würde, wenn die ausländischen Einkünfte der deutschen Besteuerung unterliegen würden. Dies gilt sowohl für die Ermittlung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit als auch für die damit zusammenhängenden Werbungskosten. Hier ging es dann um die Reisekosten Deutschland-USA sowie einen Wohnkostenzuschuss.
Aufwendungsersatz für diese Reisen kann steuerfrei sein, soweit er als Werbungskosten abziehbare Aufwendungen nicht übersteigt. Dies war hier aber nicht der Fall, da die erste Tätigkeitsstätte in den USA lag. Die Klägerin konnte die Aufwendungen für die Flüge und ihre Wohnkosten nicht als Werbungskosten abziehen, eine doppelte Haushaltsführung lag nicht vor.
BFH, VI R 22/18