Wenn eine Firma nicht auf einen Zeugenfragebogen antwortet, kann eine Fahrtenbuchauflage ergehen. Dies gilt insbesondere, wenn eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit (hier hohe Geldbuße und zwei Punkte = Fahrverbot) drohte.
Eine Firma kann sich auch nicht auf die so genannte 2 – Wochen – Regelung berufen, d.h. die Firma muss auch nach Ablauf dieser Frist nach Begehung der Tat antworten, wer gefahren ist. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass der Firma der Zeugenfragebogen zugegangen ist, wenn er nicht als unzustellbar in den Rücklauf der Behörde kam. Diese Meinung ist übrigens umstritten, einige andere Gerichte nehmen diese Meinung an, das Bundesverfassungsgericht fordert den Nachweis des Zugangs.
Hier kam es letztendlich darauf nicht mehr an, da auch der Ermittlungsdienst versuchte, vor Ort (also bei der Firma) den Fahrer zu ermitteln.
Ein Verschulden der Firma ist unerheblich, es kommt also nicht darauf an, dass die Firma fahrlässig oder vorsätzlich den Fahrer nicht benannt hat. Der Halter muss innerhalb von drei Monaten (also innerhalb der Verjährungsfrist) den Fahrer benennen. Es geht um die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, insbesondere auch darum, gegebenenfalls einen verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln.
Da dies im vorliegenden Fall nicht möglich war, erging die Fahrtenbuchauflage rechtmäßig.
VG Oldenburg, 7 B 1850/21