Eine Nichtrücksendung eines Zeugenfragebogens deutet darauf hin, dass der Halter nicht an der Fahrerfeststellung mitwirken möchte. Eine nochmalige Rückfrage ist nicht geboten, zumindest wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Zeugenfragebogen zugegangen ist. Dies muss zumindest bestritten sein. Weitere Ermittlungen wären dann überobligatorisch und nicht notwendig. Erst wenn sich hieraus ein hinreichender Verdacht gegen eine Person ergeben würde, müsste die Behörde weiter ermitteln.
Die Fahrtenbuchanordnung nach § 31a StVZO setzt auch nicht voraus, dass die Nichtfeststellung des Fahrers auf einer unzureichenden Mitwirkung des Halters beruht. Begründet wird dies mit dem gefahrenabwehrrechtlichen Charakter der Anordnung und dem Ziel, bei zukünftigen Ordnungswidrigkeiten mit diesem Fahrzeug den Fahrer ermitteln zu können.
OVG Lüneburg, 12 ME 39/21