Bei gelegentlichen Cannabiskonsum darf die Begutachtungsstelle die Erstellung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht generell von einem Abstinenznachweis abhängig machen. Die Forderung nach einem solchen Nachweis muss einzelfallbezogen erfolgen. In 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist nämlich festgehalten, dass in einem solchen Fall eine Fahreignung gegeben sein kann, wenn eine entsprechende Trennung von Fahren und Konsum gegeben ist und keine zusätzlichen Faktoren hinzukommen.
Erfolgt in einem solchen Fall bereits im Anhörungsverfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des Gutachtens ein entsprechender, konkret vorgetragene Hinweis des Betroffenen auf dieses Verhalten der Begutachtungsstelle, gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei der Begutachtungsstelle auf eine Begutachtung bzw. Beantwortung der zu klärende Fragen hinwirkt. Die Behörde muss dann auch der Begutachtungsstelle entsprechende rechtliche Hinweise erteilen und dem Antragsteller gegebenenfalls eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist zur Beibringung des positiven Gutachtens setzen.
OVG Münster, 16 B 22/21