Wer im Straßenverkehr alkoholisiert ein Fahrzeug führt, dem droht neben einer strafrechtlichen Verurteilung auch bei dem Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Auflage, ein positives MPU-Gutachten beizubringen. Dies kann sogar bei einer erstmaligen Fahrt mit unter 1,6 Promille der Fall sein.
Was ist nun aber, wenn ein Fahrzeug nachts auf einem Supermarktparkplatz bewegt wurde? Ist dies auch öffentlicher Verkehrsraum?
Das kommt auf den Einzelfall an. Wenn der Parkplatz auch nachts frei befahrbar und zugänglich ist, gilt er auch in dieser Zeit als öffentlicher Verkehrsraum. Etwas anderes würde nur gelten, wenn in gewissen Zeiten kein öffentlicher Verkehr geduldet wird und dies auch für jedermann eindeutig erkennbar ist, beispielsweise durch eine Sperrung der Zufahrt. Dies war hier nicht der Fall, der Antragsteller muss eine MPU ableisten.
Letztendlich noch der Hinweis darauf, dass Behörden und Verwaltungsgerichte die in einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen regelmäßig im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zugrunde legen können, ohne diese selbst auf ihre Richtigkeit zu prüfen. In diesem Fall darf auch nicht zum Nachteil des Antragstellers hiervon abgewichen werden, wenn die Behörde oder das Gericht sich auf das Strafurteil bezieht. Eine Bindungswirkung entfällt, wenn das Strafurteil überhaupt keine Ausführungen zur Kraftfahrer Eignung enthält oder wenn jedenfalls in den schriftlichen Urteilsgründen unklar bleibt, ob das Strafgericht eine eigenständige Beurteilung der Fahreignung vorgenommen hat.
Bayerischer VGH, 11 CS 20.2867