Ein Elektroroller, der von sich aus eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht, kann ein Elektrokleinstfahrzeug i.S.d. § 1 eKFV sein, es kann dann straßenverkehrsrechtlich als Fahrzeug gelten. In dieser Vorschrift sind aber verschiedene Fahrzeugarten erfasst, denen zwar der Elektroantrieb und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit gemeinsam sind, die aber unterschiedliche weitere Merkmale aufweisen. Und nicht bei allen Fahrzeugen dieser Klasse gilt der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille.
BGH, 4 StR 366/20
Das Verfahren wurde zurückverwiesen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden. Sollte dann wieder Revision eingelegt werden, wird der BGH die Rechtsfrage der Übertragbarkeit des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit auf diese Fahrzeuge entscheiden.
Und dann wird noch zur Einziehung des einem anderen gehörenden PKW ausgeführt: Hierbei handelt es sich um einen Gegenstand, der kein Tatmittel oder Tatprodukt ist. §74b StGB, der die Einziehung solcher Gegenstände (u.a. Eigentum eines Dritten) ermöglicht, ist nicht erweiternd darauf auszulegen, dass auch andere gefährliche Gegenstände eingezogen werden können, bei denen kein Tatbezug besteht.