Auch bei diesem Motortyp wird eine unzulässige Abschalteinrichtung angenommen. Der Schaden tritt bereits beim Erwerb als ungewollte Verbindlichkeit ein und kann auch durch ein Software-Update nicht behoben werden. Es kommt nicht darauf an, ob ein Minderwert besteht.
Das Auto kann zurückgegeben werden, allerdings wird die Nutzungsentschädigung für die gefahrene Strecke angerechnet.
OLG Naumburg, 8 U 68/20