Wenn ein Einspruch eingelegt wird, gibt man regelmäßig das Aktenzeichen an. Hier war das Aktenzeichen wohl fehlerhaft angegeben, ansonsten ließ sich der Einspruch allerdings zuordnen. Nur nicht bei der Behörde.
Als das Ganze aufkam, wurde eine Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Unnötig, meinte das Gericht. Der Einspruch war trotz des falschen Aktenzeichens wirksam, mittlerweile sei Verjährung eingetreten.
Das Verfahren wurde eingestellt.
AG Linz, 3 OWi 2085 Js 3547/21