Ersatztaxi nach Unfall

Bei einem gewerblichen Fahrzeug wird der Anspruch auf Schadensersatz nach einem Unfall durch § 251 II BGB begrenzt. Es ist insoweit nicht unverhältnismäßig, wenn ein angemietetes Taxi als Ersatz für ein beschädigtes Taxi zu einem Tagessatz angemietet wird, der den durchschnittlichen Tagesumsatz erheblich übersteigt. Auf das Verhältnis des Verdienstausfalles zu den Kosten der Anmietung kommt es nicht an.

LG Lübeck, 17 O 345/19

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