Gegen die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags ist eine Beschwerde in Abweichung von § 46 OWiG, § 305 StPO nur dann zulässig, wenn gewichtige oder evidente Fehler bei der Ermessensausübung durch das Gericht entgegenstehen. Dies soll hier nicht der Fall gewesen sein.
Der Verteidiger, der eine unzureichende Zeit zur Vorbereitung und auch einen anderweitigen Termin geltend machte, war erst nach der Terminsbestimmung mandatiert worden. Da es sich um ein standardisiertes Messverfahren und eine nur „geringe“ Rechtsfolge (80 €, 1 Punkt, kein Fahrverbot) handele, sei eine Verlegung nicht unbedingt geboten. Das Verteidigungsvorbringen könne auch durch entsprechende Anträge in der Hauptverhandlung eingebracht und dann berücksichtigt werden.
LG Stuttgart, 7 Qs 37/20