Ist das finanzierte Fahrzeug eines nicht vorsteuerabzugsberechtigten Halters der darlehensgewährenden Bank sicherungsübereignet, kann er im Falle der Reparatur dennoch die Umsatzsteuer verlangen. Insoweit ist nicht auf die (vorsteuerabzugsberechtigte (ergibt sich aus der Umsatzsteuerpflicht im Falle einer Verwertung)) Bank abzustellen, da auf den sog. Haftungsschaden abzustellen ist, der auch die Reparaturpflicht (ggü. der Bank) mit umfasst.
Und auch die Kosten einer Reinigung und Desinfektion (wg. Corona) sind erstattungsfähig.
LG Coburg, 32 S 7/21