Es kommt vor, dass der Betroffene einen Bußgeldbescheid erhält und diesen bezahlt. Wenn sich allerdings vorher ein Verteidiger in dem Verfahren legitimiert, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene den Einspruch zurücknehmen wollte. Dies gilt umso mehr, wenn die Bußgeldbehörde anschließend den Verteidiger anschreibt.
Grundsätzlich muss die Rücknahme eines Einspruchs dieselbe Form haben wie der Einspruch selbst, also schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde erfolgen. Der Wille, den Einspruch zurückzunehmen, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Auch wenn es einige ältere Entscheidungen gibt, die in der Zahlung der Geldbuße dies erkennen wollen, dürfte diese Meinung mittlerweile überholt sein. Insbesondere dann, wenn der Verteidiger bereits vorgetragen hatte und die Messung insgesamt angreift. Wenn die Behörde dann eine E-Mail verschickt und nachfragt, ob durch die Zahlung der Einspruch zurückgenommen werden sollte, hierauf aber keine Antwort erfolgt, kann dieses Schweigen nicht als Rücknahme gewertet werden.
AG Bad Waldsee, 2 OWi 1/21