Einsicht in Unterlagen, die sich nicht bei der Akte befinden

Das Recht des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers auf Einsicht in Unterlagen, die sich nicht bei der Akte befinden, gründet sich auf den Grundsätzen des fair trial, Art. 6 EMRK. soll ein Verstoß in der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden, muss die Verteidigung darlegen, dass sie Einsicht schon gegenüber der Behörde verlangte und auch einen Antrag nach § 62 OWiG gestellt hat.

KG Berlin, 3 Ws (B) 84/21

Wird allerdings die Einsicht in derartige Unterlagen verweigert, liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Eine erweiternde Anwendung von § 80 I Nr.2 OWiG auf derartige Fälle kommt nicht in Betracht. Geht es also um die Zulassung der Rechtbeschwerde, kann man nur Erfolg haben, wenn die Ablehnung willkürlich erfolgte.

KG Berlin, 3 Ws (B) 148/21

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert