Wer in einer Verkehrskontrolle gegenüber den Polizeibeamten angibt, sehr gute Kontakte zur Polizeiführung zu haben, sollte vorsichtig sein. Wenn er dazu an angibt, dass dieses Verfahren Auswirkungen auf den weiteren beruflichen Werdegang des Polizeibeamten haben könnte, kann er sich einer versuchten Nötigung strafbar machen, wenn man dann auch noch fordert, dass das Verfahren nicht weiter betrieben werden soll.
Etwas anderes gilt nur, wenn man lediglich sagt, dass man eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen will.
Erschwerend kam sicherlich hinzu, dass hier der Täter ein ehemaliger Polizeibeamter war.
KG Berlin, (3) 121 Ss 14/21