Die Vorfahrt des Verkehrs auf der durchgehenden Fahrbahn auf einer Autobahn bleibt auch dann erhalten, wenn die Fahrzeuge auf der Fahrspur verkehrsbedingt zum Stehen gekommen sind. Auch in diesem Fall darf nicht ohne Weiteres von der Einfühlungsspur auf die durchgehende Richtung Fahrbahn eingebogen werden.
Hier versuchte ein Ferrari-Fahrer, sich vor einem Lkw hineinzubringen. Es kam zum Unfall. Der Lkw haftet lediglich zu 25 % (Zurechnung der Betriebsgefahr).
OLG Celle, 14 U 186/20
Eine vollständige Haftung des einfahrenden Fahrers besteht in der Regel dann, wenn er in einem Zug von der Einfädelungsspur auf die Überholspur wechselt.