Das Recht des Betroffenen beziehungsweise seines Verteidigers auf Einsicht in Unterlagen, die sich nicht bei der Akte befinden, gründet sich auf den Grundsätzen des fair trial, Art. 6 EMRK. soll ein Verstoß in der Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden, muss die Verteidigung darlegen, dass sie Einsicht schon gegenüber der Behörde verlangte und auch einen Antrag nach § 62 OWiG gestellt hat.
KG Berlin, 3 Ws (B) 84/21
Wird allerdings die Einsicht in derartige Unterlagen verweigert, liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Eine erweiternde Anwendung von § 80 I Nr.2 OWiG auf derartige Fälle kommt nicht in Betracht. Geht es also um die Zulassung der Rechtbeschwerde, kann man nur Erfolg haben, wenn die Ablehnung willkürlich erfolgte.
KG Berlin, 3 Ws (B) 148/21