Wenn ein Fahrerlaubnisinhaber nach vorhergehender Alkoholabhängigkeit ein positives MPU-Gutachten beibrachte und seine Fahrerlaubnis wieder erhielt, gilt er als wieder fahrgeeignet. Kommt es zu einer erneuten Alkoholauffälligkeit (0,78 Promille), darf nicht sofort eine MPU zur Überprüfung angeordnet werden. Allerdings kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens erforderlich sein und darf angeordnet werden. Die erneute Auffälligkeit mit Alkohol im Straßenverkehr begründet nämlich zusammen mit der früher festgestellten Alkoholabhängigkeit Zweifel an der Fahreignung.
Es ging um ein Eilverfahren, hier den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Senat hat die aufschiebende Wirkung befristet wiederhergestellt unter der Auflage, dass ein medizinisches Gutachten beigebracht wird. Wirkt der Fahrerlaubnisinhaber hierbei nicht mit, kann er als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen angesehen werden.
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass eine MPU gefordert werden könnte, wenn das ärztliche Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch aufdeckt.
OVG Bautzen, 6 B 404/20