Rückführung eines Kindes nach Frankreich

Die Corona-Infektionslage in Frankreich begründet keine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind i.S.d. Art. 13 I b HKÜ. Auch bringt es das Kind nicht in eine unzumutbare Lage. Das Kind kann zurückgeführt werden.

OLG Düsseldorf, 1 UF 172/20

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