Der Steuerpflichtige errichtete ein Gebäude und machte Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten geltend. Später änderte er das Nutzungskonzept und vermietete einen Teil der Flächen als Wohnraum. Mit gesonderten Verträgen vermietete er dann noch Stellplätze, teilweise an die Mieter. Der BFH sah einen einheitlichen Lebensvorgang und versagte den Vorsteuerabzug aus den Kosten der Errichtung der Stellplätze.
BFH, V R 41/19