Kein Vorsteuerabzug bei wohnraumbezogener Stellplatzvermietung

Der Steuerpflichtige errichtete ein Gebäude und machte Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten geltend. Später änderte er das Nutzungskonzept und vermietete einen Teil der Flächen als Wohnraum. Mit gesonderten Verträgen vermietete er dann noch Stellplätze, teilweise an die Mieter. Der BFH sah einen einheitlichen Lebensvorgang und versagte den Vorsteuerabzug aus den Kosten der Errichtung der Stellplätze.

BFH, V R 41/19

Dieser Beitrag wurde unter Steuer- und Steuerstrafrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert