Grundsätzlich gibt es ein Verbot rückwirkender belastender Gesetze, begründet wird dies mit den Grundsätzen grundrechtlich geschützter Interessen der Betroffenen sowie den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Unterschieden wird insoweit zwischen echter und unechter Rückwirkung. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn Tatbestände abgeschlossen sind und eine nachfolgende Gesetzesänderung ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung auf derartige Vorgänge entfaltet. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn belastende Rechtsfolgen erst nach der Verkündung eintreten, der Sachverhalt allerdings bereits vorher ausgelöst wurde. Eine unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, dem Vertrauensschutz ist aber besonders Rechnung zu tragen. Insoweit muss das Gesetz zur Förderung des Gesetzeszweckes geeignet und erforderlich sein und es ist eine Gesamtabwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen der Bürger und der Dringlichkeit der Rechtsänderung vorzunehmen, die Zumutbarkeit muss gewahrt bleiben.
Hier ging es um die Änderung der Absetzbarkeit von Vorauszahlungen auf Erbbauzinsen. Diese konnten nunmehr nicht mehr vollständig zum Zeitpunkt der Zahlung angesetzt werden, sie wurden ratierlich auf den Zeitraum, für den sie gezahlt wurden, gleichmäßig verteilt.
In diesem Fall wurde das Gesetz am 27.10.2004 in den Bundestag eingebracht. Vereinbarungen und Dispositionen, die vor diesem Zeitpunkt lagen, wurden als schutzwürdig angesehen. Es wurde dann noch darauf hingewiesen, dass internes Verwaltungshandeln ohne Beteiligung der zur Gesetzesinitiative Berechtigten das grundsätzlich schutzwürdige Vertrauen des Steuerpflichtigen in das geltende Recht nicht mindert.
BVerfG, 2 BvL 1/11