Keine Doppelbestrafung

Sofern eine Tat im prozessualen Sinne nach § 264 StPO vorliegt, kann man wegen dieser Tat nicht zweimal bestraft werden. Der Angeklagte soll zunächst mit über 1,6 Promille einen kurzen Weg nach Hause gefahren sein. Dort parkte er sein Auto und stellte den Motor ab. Er blieb aber noch im Auto sitzen. Die Polizei fahndete aufgrund einer Anzeige nach ihm und traf ihn im Auto sitzend an. Dort leistete er gegen polizeiliche Maßnahmen Widerstand.

Wegen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erging ein Strafbefehl, zeitgleich wurde ein Verfahren wegen der trunkenheitsfahrt eingeleitet. Der Strafbefehl wurde nach dem Urteil wegen der Trunkenheitsfahrt rechtskräftig, der Angeklagte legte Berufung und später Revision in dem Verfahren wegen der Trunkenheitsfahrt ein.

Das OLG stellte fest, dass es sich um eine Tat im prozessualen Sinne handeln würde. Dies kann dann vorliegen, wenn die einzelnen Handlungen innerlich derartig miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Tat nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Tat  geführt haben, richtig gewürdigt werden kann. In diesem Fall würde eine Aufspaltung des einheitlichen Lebensvorgangs unnatürlich wirken.

Dies war vorliegend der Fall. Zwischen der Fahrt und der Widerstandshandlung lagen lediglich 17 Minuten, der Täter hatte das Auto auch noch nicht verlassen. Insoweit konnte die Trunkenheitsfahrt wegen des Doppelbestrafungverbotes aus Art. 103 II GG nicht mehr verfolgt werden. Das Urteil wurde aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Auch der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO wurde aufgehoben, der Angeklagte erhielt den Führerschein zurück.

OLG Stuttgart, 1 Rv 13 Ss 421/21

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