Kreuzungsunfall

Vorfahrtsberechtigt war eine Kolonne von 5 Fahrzeugen. Der Fahrer des ersten Fahrzeugs verständigte sich mit einem von links kommenden Einbieger, diesem Vorfahrt zu gewähren (§ 11 III StVO). Als er einfahren wollte, überholte ein sechstes Fahrzeug die wartende Kolonne auf der Gegenfahrbahn, es kam dann zum Unfall.

Hiermit musste nicht gerechnet werden, wer eine Kolonne in Unkenntnis der Gründe ihres Anhaltens überholt und hierbei die Gegenfahrbahn nutzt, überholt bei unklarer Verkehrslage i.S.v. § 5 III 1 StVO. Das Ausmaß der Sorgfaltswidrigkeit steigt umso mehr an, je weniger der Überholende die Verkehrslage vor dem ersten Fahrzeug übersehen kann. Dann kann für den Einbieger ein unabwendbares Ereignis vorliegen und es zur Haftungsfreistellung nach § 17 III 1 StVO kommen. So war es hier, der Überholer haftet alleine.

LG Wuppertal 14 O 4/24

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