Wird Edelmetall aus dem Privatvermögen im Wege eines echten Edelmetall-Pensionsgeschäfts übertragen und später zurückübertragen, liegt kein privates Veräußerungsgeschäft vor, da die entsprechenden Vorgänge nicht marktoffenbar sind. Dies gilt auch für gegebenenfalls erhaltenes Fremdwährungsguthaben. Es liegen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr.3 EStG vor.
Hier hatte der spätere Erblasser Edelmetallmengen aus seinem Privatbestand gegen Zahlung eines in US-Dollar errechneten Marktwerts übertragen. Nach Ablauf von 6 Monaten wurde der entsprechende Bestand an Edelmetall zurückübertragen, der hierfür vom Erblasser zu entrichtende Betrag war bereits vorher vertraglich vereinbart worden.
Hier wird lediglich die Differenz der zwei Zahlungen (sogenannter Spread) versteuert. Ebenfalls der Währungsgewinn wurde lediglich einmal besteuert. Es liegt ein einheitliches Geschäft vor.
BFH, IX R 20/19
Das Finanzamt wollte noch jeder einzelne Übertragung und jeden einzelnen Devisengewinn versteuern. Die Klage hat sich gelohnt, das Finanzamt wollte noch Einkünfte in Höhe von ca. 3,8 Millionen € versteuern, letztendlich kamen nur Einkünfte in Höhe von ca. 500.000 € heraus.