Hier wurde ein Gesellschafter aus einer GbR ausgeschlossen, weil er Zweifel hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Geschäftsvorgängen hatte und sich über einen Steuerberater unmittelbar an das Finanzamt gewandt hat. Eine Abstimmung mit den oder inhaltliche Information der Mitgesellschafter hierüber erfolgte nicht. Auch der von der GbR beauftragte Steuerberater wurde nicht informiert, vielmehr der Entwurf einer Stellungnahme dieses Steuerberaters ebenfalls an die Finanzbehörde weitergeleitet.
Wiederholt haben die Mitgesellschafter ihn aufgefordert, sämtliche Äußerungen und Schreiben an das Finanzamt zur Verfügung zu stellen, dies tat der Gesellschafter nicht. Daraufhin wurde er aus wichtigem Grund ausgeschlossen.
Zu Recht, auch wenn ein Gesellschafter grundsätzlich berechtigt ist, sich hinsichtlich steuerrechtlicher Zweifel an das Finanzamt zu wenden. Hier wurde allerdings durch die Art und Weise des Vorgehens des Gesellschafters das erforderliche Vertrauen zu einer gedeihlichen Zusammenarbeit (auch in sensiblen Angelegenheiten) zerstört, so dass der Ausschluss rechtmäßig war. Insbesondere die Einreichung des noch nicht abgestimmten Entwurfes des Steuerberaters der GbR wurde hierbei zu Grunde gelegt. Es wird dann noch darauf verwiesen, dass für den ausgeschlossenen Gesellschafter auch unter Berücksichtigung seiner steuerrechtlichen Pflichten kein Grund bestand, derartige Interna, die sich noch im Entwurfsstadium befanden, ohne Kenntnis der Mitgesellschafter den Finanzbehörden zur Verfügung zu stellen.
OLG Karlsruhe, 7 U 176/19