Kostenfreie Supercharger-Nutzung und die Abrechnung auf Basis eines Gutachtens

Wird bei einem Unfall ein Elektroauto mit der Möglichkeit der kostenfreien Beladung mit Strom beschädigt und anschließend kein gleichwertiges Ersatzmodell beschafft, obwohl derartige Modelle am Markt verfügbar sind, kann der Entfall der kostenlosen Stromladung nicht geltend gemacht werden, wenn auf Basis eines Gutachtens abgerechnet wird.

LG Kleve, 3 O 554/20

(nicht rechtskräftig, Berufung läuft)

Hier ging es um einen Tesla S 100. Es wurde auf Gutachtenbasis abgerechnet und dann ein anderes Modell von Tesla (allerdings ohne kostenlose Strombetankung) erworben. Dies war nicht gleichwertig,

es hätte Gebrauchtfahrzeuge bei Händlern gegeben, es wäre also kein höheres oder geringeres Schadens- und Kostenrisiko bei dem neuen Fahrzeug gegeben.

Bei Tesla ist die kostenfreie Supercharger-Nutzung an das Fahrzeug gebunden.

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