Hat der Fahrerlaubnisinhaber bereits einmal die Fahrerlaubnis entzogen bekommen und erst nach Ableistung einer MPU zurückerhalten, reicht schon ein weiterer Konsum von Cannabis aus, um die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu rechtfertigen. Dies gilt auch, wenn der Grenzwert für die strafrechtliche Entziehung einer Fahrerlaubnis nicht erreicht wurde. Wurde einmal eine Abhängigkeit festgestellt, erlischt diese Feststellung nicht durch Zeitablauf oder eine vorhergehende erfolgreiche Entwöhnung, da grundsätzlich eine hohe Rückfallgefahr angenommen werden kann. Es kann eine dauerhafte, d.h. grundsätzlich lebenslange Abstinenz erforderlich sein.
Hier hatte der Fahrerlaubnisinhaber keine positive Untersuchung nach entsprechender Anforderung vorgelegt, die Fahrerlaubnis wurde ihm durch die Behörde entzogen. Die letzte positive MPU wurde 2015 abgeleistet, 2019 wurde erneut THC in seinem Blut festgestellt.
OVG Lüneburg, 12 ME 79/21