Auch wenn die Gefahr besteht und sich (wie hier) verwirklicht, dass andere Besucher des Stadions durch Rauch in den Atemwegen verletzt werden (die anderen verletzten Fans haben keinen Strafantrag gestellt), liegt nicht zwingend ein Landfriedensbruch vor. Können Handlungen von Fans auch Teil der Unterstützung der eigenen Mannschaft sein (beispielsweise gemeinsames Springen, durch das möglicherweise Sitze beschädigt werden, Klatschen, oder das Entzünden von Pyrotechnik und das Aufziehen einer Blockfahne, unter der entsprechende Vorbereitungshandlungen nicht zu erkennen sind), bedarf es zur Feststellung einer mit vereinten Kräften begangenen Gewaltanwendung im Sinne von § 125 StGB (Landfriedensbruch) einer genaue Darlegung und Begründung, weshalb die jeweils angeklagten Personen mit der Zielrichtung gehandelt haben, Beschädigungen oder Körperverletzungen hervorzurufen. Allein die Teilnahme an diesen Fanhandlungen reicht nicht.
OLG Zweibrücken, 1 OLG 2 Ss 28/21