Auch bei Geldbußen über 250 € sind nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich, solange die vorgesehene Regelbuße aus dem Bußgeldkatalog verhängt wird und sich keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen ergeben. Dies gilt auch bei einer Verdoppelung der Geldbuße wegen vorsätzlicher Begehungsweise (§ 3 IVa BKatV).
OLG Hamm, 5 RBs 187/21