Nach § 28 IV S.1 Nr.4 FeV darf in Deutschland nicht mit einer Fahrerlaubnis aus einem anderen EU- oder EWR-Land gefahren werden, wenn in Deutschland aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Im entschiedenen Fall wollte ein Autofahrer eine rechtskräftige Entscheidung umgehen und erwarb in Luxemburg eine Fahrerlaubnis. Hiermit fuhr er in Deutschland. Die Behörde forderte ihn auf, den luxemburgischen Führerschein vorzulegen, um einen entsprechenden Sperrvermerk anzubringen. Gegen diese Aufforderung wehrte sich der Autofahrer, aber vergebens.
Es ist auch nicht nach Ablauf der eingetragenen Sperrfrist eine neue Erteilung in Luxemburg erfolgt, hier wurde lediglich nach luxemburgischen Recht eine Verlängerung der Fahrerlaubnis eingetragen. Eine Neuerteilung lag hier nicht vor.
Insoweit hatte der Autofahrer eine Fahrerlaubnis erworben, während dies in Deutschland aufgrund der eingetragenen Sperre unmöglich war. Er darf weiterhin mit dieser Fahrerlaubnis in Deutschland nicht fahren.
VG Trier, 1 L 31/21.TR