Leivtec XV 3 auch in Hamm nicht mehr standardisiert

Das OLG stellt ein Verfahren ein, bei dem ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt wurde. Es hält dies für angemessen und insbesondere im Hinblick auf den Opportunitätsgrundsatz im Ordnungswidrigkeitenrecht bei einer Überschreitung um 22 km/h eine weitere Überprüfung durch das Amtsgericht nicht mehr für opportun. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass durch einen Sachverständigen die Geschwindigkeitsüberschreitung wohl nachgewiesen werden könnte. Deshalb muss der Betroffene seine außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwalt) selbst tragen.

Eine Divergenzvorlage an den BGH (wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt) hält das OLG für unmöglich. Eine solche Vorlage kommt nur bei einer möglichen Abweichung in einer rechtlichen Beurteilung in Betracht. Die Frage, ob dieses Gerät standardisiert ist, stellt aber eine tatsächliche Frage dar. Es kommt bei dieser Frage nämlich ausschließlich darauf an, ob das Gerät zuverlässig arbeitet.

OLG Hamm, III-1 RBs 115/21

Dieser Beitrag wurde unter Leivtec XV 3 veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert