Der Betroffene fuhr mit seinem Motorrad und machte einem langsamen fahrenden Fahrzeug der Feuerwehr mit Blaulicht und Martinshorn nicht sofort Platz. Es kam zum Zusammenstoß, der Betroffene wurde erheblich verletzt (Kreuzbandriss, Seitenbandabriss). Normalerweise wäre die Regelbuße 320 € und ein Monat Fahrverbot. Das Amtsgericht hat die Geldbuße auf 200 € reduziert, aber das Fahrverbot ausgesprochen.
Hierbei hat das Gericht allerdings nicht in Erwägung gezogen, dass die erheblichen Verletzungen des Betroffenen zu berücksichtigen gewesen wären. Dies hätte aber geschehen müssen, das Gericht wies insbesondere darauf hin, dass der Tarichter in den Regelfällen eines Fahrverbotes einen Ermessensspielraum hat, um Verstöße im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu beurteilen. Dies hat sich auch darin gezeigt, dass das Gericht zwar die Geldbuße aus diesem Grund reduzierte, diese Überlegungen aber nicht beim Fahrverbot angewendet hat.
Dieses Ermessen hätte das Gericht zumindest ausüben und auch im Urteil erkennbar machen müssen. Auch wenn eine solche Ermessensentscheidung in der Rechtsbeschwerde regelmäßig nicht abgeändert werden kann (sie ist bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen), hätte zumindest in dem Urteil zum Ausdruck kommen müssen, dass der Tatrichter dieses Ermessen überhaupt angenommen und ausgeübt hat.
Insoweit stellen die erheblichen Verletzungen des Betroffenen auch einen Sonderfall dar, der Regelfall kann also nicht ohne weiteres angenommen werden. Das Urteil wurde aufgehoben, die Sache wird neu verhandelt.
KG Berlin, 3 Ws (B) 182/21