Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass beidseitig aufgestellte Tempolimitschilder in aller Regel wahrgenommen werden. Und bei einer Überschreitung um 92 km/h drängt sich eine vorsätzliche Begehungsweise auf. Dass dem Betroffenen möglicherweise der genaue Umfang der Überschreitung nicht bewusst war, steht dieser Annahme nicht entgegen. Er musste nur wissen, schneller als erlaubt gefahren zu sein.
Auch bei einem dreimonatigen Fahrverbot kann bei einem nicht vorbelasteten Fahrer die 4-Monats-Frist zur Abgabe (§ 25 IIa StVG) gewährt werden. Und das Gericht muss bei einem Fahrverbot prüfen, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, der eine Reduzierung oder ein Absehen rechtfertigt.
Abschließend noch der Hinweis, dass bei einem Zeitablauf von mehr als zwei Jahren zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Verhandlung die Verhängung eines Fahrverbots in Frage zu stellen sein kann. Bei dieser Frist kommt es auch darauf an, ob die lange Zeitdauer durch den Betroffenen verursacht wurde. Rechtsmittel oder prozessuale Rechte bleiben hierbei aber unberücksichtigt.
OLG Brandenburg, (1B) 53 Ss-OWi 174/20