In amtsgerichtlichen Verfahren ist der Betroffene zunächst anzuhören, bevor ein Sachverständiger beauftragt werden soll. Dies ist hier unterblieben, die Kosten des Sachverständigen überstiegen die drohende Geldbuße erheblich. Dies verstößt gegen den Rechtsgedanken von §§ 46 OWiG, 222 StPO. Die unterbliebene Mittelung über die Absicht, einen Sachverständigen zu bestellen, stellt eine unrichtige Sachbehandlung dar, eventuell anfallende Kosten können nicht beim Betroffenen erhoben werden.
LG Stuttgart, 20 Qs 16/21