Der sistierte Zeuge und der Dolmetscher

Wenn ein Zeuge zu einer Verhandlung mitgebracht wird und dieser Zeuge der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, muss ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Dies gilt zumindest, wenn das Gericht mit der Vernehmung des Zeugen begonnen hat, diese Vernehmung also als sachdienlich erachtet.

Hier hatte das Gericht die Vernehmung abgebrochen, da der Zeuge kein Deutsch sprach und ihm die Fragen von einem anderen Zeugen übersetzt worden sind. Dies ist verfahrensfehlerhaft, da das Gericht offensichtlich vorher entschieden hatte, dass die Vernehmung des Zeugen sachdienlich ist.

Selbst wenn die Förmlichkeiten der Ladung eines Zeugen nicht beachtet wurden, muss das Gericht diesen auch unter Hinzuziehung eines Dolmetschers vernehmen, wenn es die Vernehmung für erforderlich erachtet. Dies folgert aus der Pflicht zur Sachaufklärung.

OLG Celle, 3 ss (OWi) 220/21

Es ging hier um den Beifahrer. Dieser sollte aussagen können, dass der Fahrer sein Handy nicht benutzt hat. Leider sprach der Beifahrer kein Deutsch, die Fragestellungen des Gerichts wurden ihm von jemand anders übersetzt. Die Vernehmung wurde schlussendlich beendet, die Zeugenaussage nicht verwertet. Das OLG hat das Urteil aufgehoben.

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