Ein Beschluss nach § 72 OWiG kann nach Zustellung nicht nachträglich begründet werden

Das Amtsgericht entschied durch schriftlichen Beschluss und nicht nach einer mündlichen Verhandlung. Ein Verzicht auf eine Begründung des Beschlusses lag nur seitens der Verteidigung, nicht aber von der Staatsanwaltschaft vor. Somit hätte der Beschluss begründet werden müssen, es müssen bei einem Verzicht alle Beteiligten zustimmen. Da der Beschuss mittlerweile zugestellt sei, kommt eine Ergänzung auch nicht mehr in Betracht.

Somit war dem Rechtsbeschwerdegericht eine Nachprüfung auf sachlich-rechtliche Fehler unmöglich, der Beschluss war auf die Sachrüge hin aufzuheben.

OLG Brandenburg, 2 OLG 53 Ss-OWi 373/21

Gilt auch bei Urteilen nach Ablauf der Begründungsfrist, nur wenn eine Zulassungsantrag für die Rechtsbeschwerde gestellt werden muss, muss weiter vorgetragen werden.

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