Im Jahr 2018 wurde der Betroffene verurteilt und eine Rechtsbeschwerde eingelegt, die am 11. Juli 2018 begründet wurde. Aufgrund der hohen Belastung des Senats erfolgte eine Bearbeitung nicht. Die Bearbeitung erfolgte schließlich 2 Jahre und 6 Monate später, wobei von einer grundsätzlichen Bearbeitungsdauer von 6 Monaten ausgegangen wurde. Es wurde unter anderem darauf verwiesen, dass auch eine Entscheidung des BGH noch abzuwarten sei.
Aus Opportunitätsgründen soll dieses Verfahren vom OLG eingestellt werden aufgrund des erheblichen Zeitablaufs. Das Beschleunigungsgebot wurde nicht eingehalten. Der erkennende Senat hatte eine Vielzahl vorrangig zu bearbeitender anderer Angelegenheiten zu bearbeiten, es kam dazu noch zu einem Richterwechsel. Bis jetzt war mit einer Entscheidung nicht zu rechnen.
Aus Gründen der Kompensation für diese rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung erscheint es angemessen, das Verfahren insgesamt einzustellen.
Die notwendige Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft hierzu wird angefordert.
OLG Düsseldorf, IV-1 RBs 210/18