Einem Fahrzeug fehlt die Eignung für die gewöhnliche Verwendung in kaufvertraglicher Hinsicht, wenn es mit der bekannten Schummel-Software ausgestattet ist, da die latente Gefahr einer Betriebsuntersagung gegeben ist. Die Lieferung einer mangelfreien Sache nach § 439 I BGB beschränkt sich nicht zwangsläufig auf einen identischen Kaufgegenstand. Es kann auch ein Nachfolgemodell mit gleicher Ausstattung und Motorisierung gefordert werden.
Da im Falle einer Nachlieferung von einem Nachfolgemodell der Verbraucher lediglich die mangelhafte Sache (das Auto) zurückgeben muss und eine Nutzungsentschädigung nicht zu zahlen ist, kann dieser Anspruch zeitlich nicht unbegrenzt gelten. Eine Austauschbarkeit des Kaufgegenstandes ist beim Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn das Nachlieferungsbegehren innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht wird.
BGH, VIII ZR 254/20