Beim Fahrzeugdiebstahl kommen der Klägerin Beweiserleichterungen zugute. Sie muss den Beweis für das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung erbringen. Der Beweis für das äußere Bild ist erbracht, wenn ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen, bewiesen ist (BGH, IV ZR 263/00; OLG Dresden, 4 U 427/18). Dieses Mindestmaß ist regelmäßig erfüllt, wenn bewiesen wird, dass das Fahrzeug an einen bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit abgestellt wurde, dort aber nicht wieder aufgefunden worden ist.
Die für das äußere Bild eines versicherten Diebstahls erforderlichen Mindesttatsachen können nur dann durch informatorische Anhörung des Versicherungsnehmers bewiesen werden, wenn Zeugen hierfür nicht zur Verfügung stehen. Stehen Zeugen zur Verfügung, kommt eine informatorische Befragung des Versicherungsnehmers nicht in Betracht. Insoweit sind auch seine widersprüchlichen Angaben (hier: Abstellen eines LKW zur Beladung, vorgerichtlich für die Fahrt in eine Werkstatt) nicht erheblich, zumal sie hier nur Begleitumstände betreffen.
Will sich die Versicherung auf eine Obliegenheitsverletzung berufen, müssen grundsätzlich die Versicherungsbedingungen vorgelegt werden. Aus diesen muss sich die verletzte Obliegenheit ergeben.
Werden Fahrzeugschlüssel nicht so aufbewahrt, dass sie vor dem unbefugten Zugriff Dritter geschützt sind, kann hierin ein grob fahrlässiges Verhalten liegen. Wenn in einer Spedition Fahrzeugschlüssel im Bereich der Anmeldung der Fahrer hinter einer nicht durchgängig offenen Glastür in Briefkästen oder auf Haken verwahrt werden, stellt dies keine Obliegenheitsverletzung dar. Die Glastür ermöglicht zwar einen Blick in das Innere, die Anmeldung befindet sich aber auf dem Betriebsgelände er, so dass ein zufälliges Vorbeikommen von nicht berechtigten Personen sehr unwahrscheinlich ist. Zudem lies sich hier die Tür nur durch Zahlencode, Transponder oder mit einem Schlüssel öffnen. Damit ist die Glastür hinreichend vor unbefugtem Eindringen gesichert.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Versicherung gegen die Verurteilung zu Leistung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
OLG Dresden, 4 U 428/21