Ein Kommanditist haftet in der Insolvenz der KG jedenfalls für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zur Insolvenzverfahrenseröffnung begründet wurden. Bei einer Steuerforderung kommt es nicht auf die vollständige Verwirklichung des steuerauslösenden Tatbestandes an, sondern darauf, ob der Grund der Besteuerung zu einem Zeitpunkt gelegt wurde, zu dem der Gesellschafter noch Einfluss nehmen konnte und die Gesellschaft auch zu seinem Nutzen geführt wurde.
BGH, II ZR 101/19