Auch auf einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung sind Nutzungsvorteile, die der Anspruchsteller gezogen hat, im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen.
Während der Leasingzeit erlangte Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs entsprechen grundsätzlich der Höhe der vereinbarten Leasingzahlungen.
BGH, VII ZR 192/20
Hier hatte der Kläger zunächst ein Fahrzeug geleast und nach Ablauf des Leasingvertrages erworben. Anschließend machte er den Schadensersatzanspruch geltend. Von dem damals gezahlten Kaufpreis wurden noch die Nutzungsvorteile abgezogen.
Der Kläger wollte auch noch die gezahlten Leasingraten geltend machen. Hiermit scheiterte er. Ein Leasingnehmer erwirbt die Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen. Konnte er dies während der gesamten Vertragslaufzeit ohne wesentliche Einschränkung tun, hat er den Vorteil des Vertrages vollständig realisiert. Dieser Vorteil kompensiert den Nachteil durch die Zahlung der Leasingraten. Eine andere Art der Berechnung der Nutzungsvorteile (wie in den klassischen Kauffällen durch lineare Aufteilung auf die erwartete Laufleistung) ist nicht geboten, zumindest dann nicht, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung nicht sicher feststeht, dass der Leasingnehmer nach Ablauf der Leasingzeit das Fahrzeug erwerben wird. Insoweit wird hier der zeitraumbezogene Wert des Fahrzeugs über die vereinbarte Leasingzeit angesetzt, der eben den Leasingraten entspricht.