Bei Messungen mit diesem Gerät werden ebenso wie bei der Messung mit anderen sogenannten Laserpistolen keine Fotos gemacht und keine Daten abgespeichert, die nachträgliche Überprüfung ermöglichen würden. Messungen können bis zu einer Entfernung von 1000 m erfolgen.
In entsprechenden Verfahren ist man auf die Aussagen der Messbeamten angewiesen, die sich regelmäßig an einige Monate zurückliegende Messungen nicht mehr erinnern können. Dann geht es fast immer nur noch darum, wie gut die Leute, die das Gerät bedienen, das Gerät und die entsprechende Bedienungsanleitung kennen.
Das Amtsgericht hatte noch wegen eigener deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitung eine extrem hohe Geldbuße und ein Fahrverbot verhängt, obwohl sich bei der Beweisaufnahme einige Unzulänglichkeiten des Messbeamten hinsichtlich der Einrichtung und Inbetriebnahme des Gerätes gezeigt hatten. Auf die Rechtsbeschwerde wurde das Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Das OLG wies darauf hin, dass das Gerät keine Rohmessdaten speichern würde, was der Rechtsprechung des saarländischen Verfassungsgerichts nicht entspricht. Es sei deshalb zu erwarten, dass eine Verurteilung keinen Bestand haben könnte.
OLG Saarbrücken, SsBs 100/2021 (68/212 OWi)
Diese Entscheidung wirkt zunächst einmal nur im Saarland, kann allerdings sicherlich zur Argumentation auch in anderen Bundesländern herangezogen werden. Notfalls muss versucht werden, eine Divergenzvorlage zum BGH zu erreichen. Von der Entscheidung betroffen ist nicht nur das Riegel FG 21, sondern auch folgende Messgeräte:
LTI 20.20
ULTRA LYTE 100
Riegl LR90-235
LAVEG
JenoptikLaserPatrol
Jenoptik TRAFFIPatrol
Ternica ProLaser4