Ein Schadensersatzanspruch eines Mitunternehmers (KG) aus einem Prospekthaftungsanspruch unterliegt der Einkommensteuer. Fraglich ist nur, ob es ein Sonderbetriebsgewinn nach § 15 EStG oder ein Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG ist. Dies hängt davon ab, ob der Schadensersatzanspruch Zug um Zug gegen Abtretung der Gesellschafterrechte (mit Übertragung) zugesprochen wird (dann Veräußerungsgewinn), oder ob nur gewisse Ansprüche abgetreten werden (dann Sonderbetriebsgewinn).
Eventuell zugesprochene Zinsen sind Bestandteil derjenigen Einkünfte, die aus dem Schadensersatz selbst erzielt werden.
BFH, IV R 20/18